Fallmanagement im BEM: Was Sie jetzt wissen müssen!

Für jedes Unternehmen – ob Kleinbetrieb, Mittelstand oder Konzern – ist die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vorübergehenden oder dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen. Eben hier setzt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) an, dessen Ziel es ist, nach Möglichkeiten zu suchen, wie Mitarbeiter nach einer Erkrankung dauerhaft im Arbeitsleben verbleiben können.

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Gesetzliche Grundlagen

BEM ist gesetzlich vorgeschrieben und in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Hier ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein BEM anzubieten hat. Die sechs Wochen müssen dabei nicht zusammenhängend sein. Die gesetzliche Grenze ist auch bei mehreren kürzeren Erkrankungen erreicht. Entscheidend ist dabei nicht die Ursache, sondern ausschließlich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, gleichgültig, ob bereits am ersten Krankheitstag eine AU vorlag oder ob im Unternehmen eine Vorlagepflicht erst ab dem dritten oder vierten Krankheitstag besteht.

Verpflichtung des Arbeitgebers zum Angebot eines BEM

Die Pflicht, ein BEM anzubieten, gilt unabhängig von Branche, Unternehmensgröße, Vorliegen einer Schwerbehinderung und Art des Arbeitsverhältnisses (Angestellte, Beamte, befristet Beschäftigte,
Aushilfskräfte, Auszubildende, Voll- oder Teilzeitbeschäftigte). Maßgebend ist dabei nicht das Kalenderjahr, sondern immer ein rollierender Zwölf-Monats-Zeitraum. Die Prüfung kann an jedem
beliebigen Tag erfolgen, nicht nur zum Jahreswechsel. Sind innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit entstanden, muss ein BEM angeboten werden.

Nicht nur Gesundheitsmanagement, sondern auch Organisationsschutz

BEM dient der Unterstützung der Beschäftigten. Gleichzeitig gehört es jedoch auch zu den gesetzlichen Organisationspflichten eines Unternehmens. In arbeitsgerichtlichen Verfahren wird regelmäßig geprüft, ob ein BEM ordnungsgemäß angeboten und dokumentiert wurde. Ist dies nicht der Fall, bedeutet das nicht automatisch die Unwirksamkeit einer Kündigung. Die Position des Arbeitgebers kann jedoch im Rahmen eines späteren Kündigungsschutzverfahrens erheblich erschwert sein.

Das BEM-Verfahren: In 6 Schritten zum Erfolg

Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM Dortmund

1. Das BEM-Verfahren einleiten

Ein Arbeitnehmer ist länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres erkrankt. Das BEM-Team Ihres Unternehmens startet das BEM-Verfahren. Das BEM-Team muss verpflichtend aus einem Vertreter des Arbeitgebers, bspw. einer Person aus der Personalabteilung, sowie einem Repräsentanten der Interessenvertretung bestehen. Unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsunfähigkeit werden optional auch der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder andere externe Fachkräfte hinzugezogen.

2. Information des Mitarbeiters über die BEM-Ziele

Der betroffene Arbeitnehmer wird über die Ziele des BEM und die Verwendung seiner Daten informiert, um Ängste zu vermeiden. Nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist dies gesetzlich vorgeschrieben.

3. Die Antwort des Beschäftigten

Der Beschäftigte kann frei entscheiden, ob er das Angebot des BEM-Verfahrens annehmen oder ablehnen möchte.

4. Das BEM-Gespräch

Sofern der Mitarbeiter dem BEM-Gespräch zustimmt, wird in einem Gespräch analysiert, welche Gründe die Arbeitsunfähigkeiten beeinflussen und ob den Fehlzeiten auf betrieblicher Ebene entgegengewirkt werden kann. Spätestens an dieser Stelle ist die Rücksprache mit dem Arbeitsmediziner von zentraler Bedeutung, um geeignete Präventionsmaßnahmen hinsichtlich psychischer und körperlicher Gefährdungen bewerten zu können.

5. Zieldefinition des BEM

Die Ziele des BEM werden festgehalten und anschließend fortlaufend überprüft. Generell soll das BEM dafür sorgen, dass betriebliche Gründe für Fehlzeiten erkannt und reduziert werden und die Einsatz- und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter sichergestellt ist.

6. Abschluss des BEM-Verfahrens

Das BEM ist erfolgreich beendet, wenn die Fehlzeiten des betroffenen Mitarbeiters dauerhaft reduziert werden konnten oder das Arbeitsverhältnis endet.

2026-06-26T12:41:25+02:0026.06.2026|Allgemein, News|
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