Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement2019-12-03T09:54:38+01:00

Krankheit vorbeugen. Gesundheit fördern.

Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder innerhalb eines Jahres wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber zum Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements verpflichtet. In diesem Fall müssen die Gründe für den Arbeitsausfall geprüft und Maßnahmen entwickelt werden, welche einer erneuten Arbeitsunfähigkeit entgegenwirken.

Doch oft scheitern Prozesse der betrieblichen Wiedereingliederung an der freiwilligen Teilnahme der betroffenen Arbeitnehmer. Denn die Entscheidung für die Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) liegt im Ermessen des jeweiligen Mitarbeiters. Der Arbeitgeber ist demnach in der Pflicht, für eine professionelle Beratung und vertrauliche Ansprechpartner zu sorgen – zum Beispiel durch den Betriebsarzt.

Vorteile eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

  • Schnelle Integration von Mitarbeitern

  • Einsparung von Kosten für Ersatzpersonal

  • Erhalt von Know-How im Unternehmen

  • Verstärkte Mitarbeiterbindung

  • Positive Außenwirkung des Unternehmens

Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM Dortmund Gesundheitsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM Dortmund

Das BEM-Verfahren: In 6 Schritten zum Erfolg

1. Das BEM-Verfahren einleiten

Ein Arbeitnehmer ist länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres erkrankt. Das BEM-Team Ihres Unternehmens startet das BEM-Verfahren. Das BEM-Team muss verpflichtend aus einem Vertreter des Arbeitgebers, bspw. einer Person aus der Personalabteilung, sowie einem Repräsentanten der Interessenvertretung bestehen. Unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsunfähigkeit werden optional auch der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder andere externe Fachkräfte hinzugezogen.

2. Information des Mitarbeiters über die BEM-Ziele

Der betroffene Arbeitnehmer wird über die Ziele des BEM und die Verwendung seiner Daten informiert, um Ängste zu vermeiden. Nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist dies gesetzlich vorgeschrieben.

3. Die Antwort des Beschäftigten

Der Beschäftigte kann frei entscheiden, ob er das Angebot des BEM-Verfahrens annehmen oder ablehnen möchte.

4. Das BEM-Gespräch

Sofern der Mitarbeiter dem BEM-Gespräch zustimmt, wird in einem Gespräch analysiert, welche Gründe die Arbeitsunfähigkeiten beeinflussen und ob den Fehlzeiten auf betrieblicher Ebene entgegengewirkt werden kann. Spätestens an dieser Stelle ist die Rücksprache mit dem Arbeitsmediziner von zentraler Bedeutung, um geeignete Präventionsmaßnahmen hinsichtlich psychischer und körperlicher Gefährdungen bewerten zu können.

5. Zieldefinition des BEM

Die Ziele des BEM werden festgehalten und anschließend fortlaufend überprüft. Generell soll das BEM dafür sorgen, dass betriebliche Gründe für Fehlzeiten erkannt und reduziert werden und die Einsatz- und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter sichergestellt ist.

6. Abschluss des BEM-Verfahrens

Das BEM ist erfolgreich beendet, wenn die Fehlzeiten des betroffenen Mitarbeiters dauerhaft reduziert werden konnten oder das Arbeitsverhältnis endet.

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