Rechtslage bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sind erhebliche Gefahren sowohl für das ausübende Personal, als auch für Dritte verbunden. Diese Gesundheitsgefahren durch das Bewegen von Fahrzeugen oder die Überwachung von komplexen Verfahrensabläufen lassen sich lediglich vermeiden, wenn das Personal entsprechend geeignet ist. Ist ein Unternehmen dazu verpflichtet, eben diese Gesundheitsgefahren auszuschließen, ist es die Aufgabe des Betriebsarztes eine entsprechende Eignungsuntersuchung durchzuführen.

Pflichten des Arbeitgebers und rechtliche Hintergründe

Da es sich bei Untersuchung für Fahr-, Steuer und Überwachungstätigkeiten nach dem Standard G25 um eine Eignungsuntersuchung und nicht um eine arbeitsmedizinische Vorsorge handelt, greift diesbezüglich nicht die Verordnung für Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) sondern das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit den Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 „Flurförderfahrzeuge“ besagt, dass der Arbeitgeber nur geeignetes Personal mit dem Führen von Flurförderfahrzeugen beauftragen darf. Eine ergänzende Pflicht des Arbeitgebers ergibt sich darüber hinaus aus § 7 DGUV Vorschrift 1, der die Befähigung für Tätigkeiten regelt.

Aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich nach den §§ 616-619 BGB eine Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers. Die Fürsorgepflicht bezeichnet die Aufgabe des Arbeitgebers, zum Wohlergehen der Mitarbeiter Sorge zu tragen. In Verbindung mit § 3 ArbSchG, nach dem sich der Arbeitgeber überzeugen muss, dass die Beschäftigten durch ihre Tätigkeit keine gesundheitliche Schäden erleiden, ist die Folge, dass für die betriebsärztliche Betreuung zu sorgen ist und allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin anzuwenden sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin gelten die „G-Grundsätze“ der Berufsgenossenschaft sowie deren Erläuterungen, nach  deren Maßstäben der Betriebsarzt auch alle arbeitsmedizinischen Vorsorgen durchführt.

Dienstwagen: Ist eine Überprüfung der Eignung notwendig?

Punkt 4 der Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ ordnet das Führen von PKW den Arbeitsverfahren/-tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken und nicht den Arbeitsverfahren/-tätigkeiten mit geringen gesundheitlichen Risiken zu. Aufgrund der oben beschriebenen Rechtslage resultiert daraus, dass sich Mitarbeiter, die im Auftrag des Arbeitgebers ein Fahrzeug bedienen mit dessen Benutzung eine Drittgefährdung verbunden ist, einer entsprechenden Eignungsuntersuchung unterziehen sollten.

Die Durchführung der Eignungsuntersuchung sollte hierbei in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers stehen, da dieser in der Regel für eventuelle Unfälle und damit verbundene Schäden haftet.

Letztendlich bleibt es, auch aufgrund der Haftungssituation, eine Entscheidung der Geschäftsführung, wie mit dem vorhandenen Risikopotenzial umzugehen ist. Im Zweifelsfall sollten komplexe rechtliche Fragestellungen immer durch einen Anwalt abgesichert werden. Aus arbeitsmedizinischer Sicht lässt sich lediglich auf die oben geschilderte Situation hinweisen. Auch bei vermeintlich ungefährlichen Fahr-, Steuer und Überwachungstätigkeiten sollte eine Eignungsuntersuchung durchgeführt werden um Unfällen präventiv entgegenzuwirken und das Risiko seitens des Unternehmens zu minimieren.

2018-08-13T16:45:31+02:0010.04.2018|Allgemein|

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Prävent GmbH
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