Masern: Die Schutzimpfung als gesetzliche Pflicht

In Deutschland gilt ab dem 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Kita-Kinder, Schüler aber auch bestimmte Erwachsene müssen nachweisen, dass sie über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern verfügen. Der Immunitätsnachweis ist über eine Bescheinigung des Hausarztes, dass eine Masernerkrankung durchlebt wurde, den Impfpass, in dem die Masernschutzimpfung dokumentiert ist oder eine Titerbestimmung, einer Prüfung auf Antikörper gegen Krankheitserreger, möglich.

Eilanträge gegen die Einführung der Impfpflicht lehnte das Bundesverfassgungsgericht in Karlsruhe Anfang Mai 2020 ab. Den Auszug des Infektionsschutzgesetz bezüglich des neuen Masernschutzgesetzt finden Sie hier.

In den vergangenen Jahren breitete sich die Krankheit in Deutschland, wie auch in ganz Europa, wieder stärker aus. Eine Masernerkrankung ist eine Viruserkrankung und für Kinder unter vier Jahren und Erwachsene über 20 Jahren oftmals mit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus verbunden. Da die Masern hochansteckend sind, führt fast jeder Kontakt mit einer erkrankten Person zu einer Ansteckung.

Betriebsarzt Masernimpfpflicht Arbeitsmedizin Betriebsmedizin Reisemedizin
Wen betrifft die Impfpflicht?

Unter die Impfpflicht fallen neben Kindern auch viele Beschäftigte in der Betreuung von Kindern oder in medizinischen Einrichtungen (vgl. §§ 23 und 33 IfSG). Personen, die in diesen Einrichtungen und Betrieben arbeiten, haben dem Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit einen Nachweis zur Dokumentation vorzulegen.

Reisemedizin Impfpass Prävent

Betroffen sind somit nach § 23 Abs. 3 IfSG:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Vorsorgeeinrichtungen, die mit den biseher genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtugnen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Rettungsdienste
Wer kann die Schutzimpfung durchführen?

Die Schutzimpfung gegen Masern kann von jedem Arzt durchgeführt werden. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt, dass die Durchführung der Impfung auf freiwilliger Basis erfolgt. Sie kann nicht gegen den Willen das Arbeitnehmers erfolgen.

Hinweis: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Mai 2020 beschlossen, dass die Krankenkassen bei Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern übernehmen müssen. Das gilt auch für nach 1970 geborene Personen.

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail! Wir beraten Sie gerne.

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Masernschutzgesetz von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

2020-07-07T12:03:30+02:0023.06.2020|Allgemein|
Nach oben